Jugendarbeitsschutzuntersuchung
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Anspruchsberechtigte der Untersuchungen im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind Jugendliche, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Was sie wissen sollten
Die Kosten der Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, die von bayerischen Ärzten durchgeführt werden, trägt der Freistaat Bayern.
Zum Nachweis des Leistungsanspruches legt der Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein (weißer Schein) vor, den er von seiner Schule oder dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt erhalten hat. Der Untersuchungsberechtigungsschein muss von der Ausgabestelle - in dem für sie vorgesehenen Teil - vollständig ausgefüllt und mit Datum, Dienstsiegel und Unterschrift versehen sein.
Untersuchungskosten für Personen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, werden vom Freistaat nicht übernommen, auch dann nicht, wenn der Betreffende erstmals in das Berufsleben eintritt.
Die Untersuchungen im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes beziehen sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen.
Ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt die Zweituntersuchung (rosa Untersuchungs-berechtigungsschein).